{"id":1071,"date":"2022-07-05T13:52:09","date_gmt":"2022-07-05T13:52:09","guid":{"rendered":"http:\/\/main-poolbau.de\/?page_id=1071"},"modified":"2022-07-07T13:35:04","modified_gmt":"2022-07-07T13:35:04","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/main-poolbau.de\/index.php\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1071\" class=\"elementor elementor-1071\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-1d5bc7 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"1d5bc7\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-2eb9a560\" data-id=\"2eb9a560\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4ec842a8 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4ec842a8\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h4>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der\u00a0 Main Pool GmbH &amp; Co. KG<\/h4><p>Nachfolgend abgedruckt sind die Allgemeinen Gesch\u00e4fts\u00acbedingungen der Main Pool GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr Werkvertr\u00e4ge mit Verbrauchern (hierzu unter <strong>A<\/strong>.) und Unternehmern (hierzu unter<strong> B<\/strong>.).<\/p><h5>A. Verbraucher<\/h5><p>Sofern Sie ein Verbraucher sind, d.h. eine nat\u00fcrliche Person, die ein Rechtsgesch\u00e4ft zu Zwecken abschlie\u00dft, die \u00fcberwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit zugerechnet werden kann, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p><h5>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/h5><p>Vorliegende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten f\u00fcr Werkvertr\u00e4ge zwischen einem Auftraggeber (nachfolgend AG), der Verbraucher i.S.d. \u00a7 13 BGB ist und dem Auftragnehmer (nachfolgend AN). Individuelle Vereinbarungen bez\u00fcglich des Auftrages gelten vorrangig. Soweit Vertragsabreden getroffen werden, m\u00fcssen diese schriftlich, in elektronischer Form (\u00a7 126a BGB) oder in Textform (\u00a7 126b BGB) erfolgen.<\/p><h5>\u00a7 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss<\/h5><ol><li>Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag nebst entsprechender Leistungsbeschreibung. Der vom AG unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Der AN kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.<\/li><li>Die im zugrunde liegenden Vertrag festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Werkgegenstandes umfassend fest. Insbesondere enthalten \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen des Verk\u00e4ufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der \u00d6ffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung erg\u00e4nzenden oder ver\u00e4ndernden Beschreibungen des Werkgegenstandes.<\/li><li>Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschl\u00e4gigen, aktuellen technischen Normen erbracht.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 3 \u00dcberlassene Unterlagen, Urheberrecht<\/h5><p>Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG \u00fcberlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen, verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im \u00dcbrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen d\u00fcrfen Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdr\u00fcckliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverz\u00fcglich an den AN herauszugeben.<\/p><h5>\u00a7 4 Preise, Zahlungsbedingungen<\/h5><ol><li>Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss \u00e4ndern sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang anzupassen.<\/li><li>Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort und ohne Abzug f\u00e4llig.<\/li><li>Falls der AN die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung \u00fcbernommen hat, gelten au\u00dfer den Bestimmungen unter 1. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:<br \/>3.1. Der AG verg\u00fctet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungss\u00e4tze f\u00fcr Arbeitszeit und Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, f\u00fcr Arbeiten unter erschwerten Umst\u00e4nden, sowie f\u00fcr Planung, \u00dcberwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend f\u00fcr den Verbrauch von Material, einschlie\u00dflich Verschnitt, sowie f\u00fcr den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.<br \/>3.2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und R\u00fcckmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei f\u00fcr An- und Abfahrten, hierzu z\u00e4hlen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tats\u00e4chliche Aufwand berechnet wird.<br \/>3.3. Ferner werden folgende Kosten gesondert verg\u00fctet: Reisekosten, Kosten f\u00fcr den Transport des Handwerkszeugs und des pers\u00f6nlichen Gep\u00e4cks, f\u00fcr Fracht und Verpackung, f\u00fcr die Anlieferung der gesamten Materialien und Ger\u00e4te, sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN \u00fcbliche Ausl\u00f6sungen und Zulagen f\u00fcr die Arbeitszeit sowie f\u00fcr Ruhe- und Feiertage.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 5 Ausf\u00fchrung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahr\u00fcbergang<\/h5><ol><li>Die Ausf\u00fchrungen beginnen nicht vor Kl\u00e4rung aller Ausf\u00fchrungseinzelheiten und Erf\u00fcllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der AG zu erbringen hat. Soweit nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungs-\/Erg\u00e4nzungsw\u00fcnsche des AG bestehen, sind diese in einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Ausf\u00fchrungsfrist festzuhalten.<\/li><li>Der AG kann aus der \u00dcberschreitung der Ausf\u00fchrungs- bzw. Leistungszeit keine Anspr\u00fcche herleiten, soweit diese auf einem Umstand beruhen, der nicht vom AN zu vertreten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall soweit der AN zur Verpflichtung der Leistung befreit wurde oder die Parteien gemeinsam die Verl\u00e4ngerung der Ausf\u00fchrungs- bzw. Leistungszeit vereinbart haben.<\/li><li>Der AN ist berechtigt, Auftr\u00e4ge durch Teilausf\u00fchrungen abzuwickeln, soweit sie dem AG zumutbar sind. Diese k\u00f6nnen gesondert abgerechnet werden.<\/li><li>Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, sp\u00e4testens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG \u00fcber. Vorgenannte Regelungen gelten auch f\u00fcr Teilabnahmen. Wegen geringf\u00fcgiger M\u00e4ngel kann die Abnahme nicht verweigert oder verz\u00f6gert werden.<\/li><li>Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gr\u00fcnden (Gl\u00e4ubigerverzug) verz\u00f6gert wird, geht die Gefahr des Untergangs f\u00fcr die Zeit der Verz\u00f6gerung auf den AG \u00fcber.<\/li><li>Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hier durch keinen Nachteil entsteht.<\/li><li>Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf h\u00f6here Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschl\u00e4ge, Streik) zur\u00fcckzuf\u00fchren oder auf Umst\u00e4nde, die nicht in der Sph\u00e4re des AN liegen, kann der AN seine Leistungserbringung f\u00fcr den Zeitraum der St\u00f6rung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verl\u00e4ngern sich die Leistungspflichten um die st\u00f6rungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuz\u00fcglich einer angemessenen Anlaufzeit f\u00fcr den AN.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Verg\u00fctung<\/h5><ol><li>Soweit Leistungen erbracht werden m\u00fcssen, welche branchenfremd sind, hat der AG diese auf eigene Rechnung zu \u00fcbernehmen und daf\u00fcr einzustehen, dass diese die vertragsgem\u00e4\u00dfe Fertigstellung durch den AN nicht gef\u00e4hrdet und die branchenfremde Leistung rechtzeitig fertiggestellt wird.<\/li><li>F\u00fcnf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die n\u00f6tigen Angaben \u00fcber die Lage verdeckt gef\u00fchrter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder \u00e4hnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sollte aufgrund unvollst\u00e4ndiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei.<\/li><li>Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN t\u00e4glich oder w\u00f6chentlich zu bescheinigen. Er best\u00e4tigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage. Auf Aufforderung genehmigt der AG dem AN schriftlich, dass er mit den Arbeiten beginnen darf.<\/li><li>Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen T\u00e4tigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Eins\u00e4tze, die aus diesem Grunde wiederholt werden m\u00fcssen oder deren Durchf\u00fchrung sich zeitlich verl\u00e4ngert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.<\/li><li>Der AG hat auf seine Kosten zu \u00fcbernehmen und rechtzeitig zu stellen:<br \/>5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn n\u00f6tig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranf\u00fchrer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen ben\u00f6tigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Ger\u00fcst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschlie\u00dflich der dazu ben\u00f6tigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschlie\u00dflich der erforderlichen Anschl\u00fcsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle f\u00fcr die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. gen\u00fcgend gro\u00dfe, geeignete, trockene und verschlie\u00dfbare R\u00e4ume und f\u00fcr das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsr\u00e4ume, einschlie\u00dflich entsprechender sanit\u00e4rer Anlagen. Im \u00dcbrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen w\u00fcrde.<br \/>5.2 Erforderliche baurechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen, Anlieferungs- und Montagefreiheit, Bereitstellung von ausreichender Arbeitsfl\u00e4che, Angabe von eventuellen Montagebeschr\u00e4nkungen, ausreichend befestigte Transportwege, Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Entladung und Einbringung, Abdeckung von Material zur Vermeidung von Sch\u00e4den z.B. durch Regen, Bereitstellung von Ger\u00fcsten, Arbeitsb\u00fchnen f\u00fcr Arbeiten &gt;3,0 H\u00f6he, Erstellung und Lieferung notwendiger statischer Nachweise, Statisch ausreichende Befestigungsm\u00f6glichkeiten und Standsicherheit f\u00fcr die Anlagen, Mindesttemperatur f\u00fcr die Verlegung von Folien: 20\u00b0C, Beleuchtung, Bel\u00fcftung, Entw\u00e4sserung, Temperierung von Betriebs- und Technikr\u00e4umen, Erstellen und Verschlie\u00dfen von Durchbr\u00fcchen, \u00d6ffnungen und Funktionserhalt nach den Vorgaben des AN, Bereitstellung und Nutzung von Energie und Wasser auf der Baustelle, Potenzialausgleich gem\u00e4\u00df DIN VDE 0100-410:2007-06, \u00dcberspannungsschutz (Grob- und Mittelschutz: Typ 1 SPD und Typ 2 SPD), Bereitstellung von separat abgesicherten Energieversorgungen 230VAC 1~ bzw. 400VAC 3~ an die geplanten Anlagen, Revisionsschalter f\u00fcr die Abschaltung, Weiterleitung von Alarm und St\u00f6rungsmeldungen, Weiterverarbeitung von zur Verf\u00fcgung gestellten Signalen (z.B. potenzialfreie Kontakte f\u00fcr kundenseitige Abschaltungen), Kosten f\u00fcr Abnahme und sonstige Forderungen durch Sachverst\u00e4ndige, Koordination mit weiteren Gewerken, z.B. Elektriker, Erdarbeiten, Anlagenmechanikern etc., Erstellung von Verkleidung, D\u00e4mmung und Isolierungen, sichere Funktion der verbleibenden Bauteile und Baugruppen bei Reparaturarbeiten oder Anlagenerweiterung, Folienerneuerung, Erstbef\u00fcllung \u00fcber den Hauswasseranschluss (Leitungswasser), Erstinbetriebnahme mit gelieferter oder firmeneigener Chemie.<br \/>5.3 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umst\u00e4nde der Montagestelle erforderlich und f\u00fcr den AN nicht branchen\u00fcblich sind.<br \/>5.4 Die Kosten der sachgem\u00e4\u00dfen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden m\u00fcssen.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 7 K\u00fcndigung, R\u00fccktritt durch den AG<\/h5><ol><li>K\u00fcndigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zur\u00fcck (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gr\u00fcnden, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur K\u00fcndigung oder dem R\u00fccktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzlich als Ersatz f\u00fcr den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von 15 % auf den vereinbarten Werklohn f\u00fcr den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.<\/li><li>Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser H\u00f6he entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener H\u00f6he.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 8 Eigentumsvorbehalt<\/h5><ol><li>Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenst\u00e4nde bei Einf\u00fcgung nicht wesentlicher Bestandteil des Geb\u00e4udes oder des Grundst\u00fccks werden.<\/li><li>Soweit die eingebrachten Gegenst\u00e4nde wesentliche Bestandteile des Geb\u00e4udes oder des Grundst\u00fcckes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenst\u00e4nde, die ohne wesentliche Beeintr\u00e4chtigung des Bauk\u00f6rpers ausgebaut werden k\u00f6nnen, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenst\u00e4nden zur\u00fcck zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.<\/li><li>Werden die vom AN eingebrachten Gegenst\u00e4nde als wesentliche Bestandteile mit einem Grundst\u00fcck oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in H\u00f6he der Forderung des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.<\/li><li>Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die H\u00f6he aller gesicherten Anspr\u00fcche um mehr als 10 % \u00fcbersteigt, wird der AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erf\u00fcllt sind, wenn der Sch\u00e4tzwert, der dem AN zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Anspr\u00fcche erreicht oder \u00fcbersteigt. Dem AN steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 9 Anspr\u00fcche und Rechte wegen M\u00e4ngeln<\/h5><ol><li>Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche und Rechte wegen M\u00e4ngeln \u2013 gleich aus welchem Rechtsgrund \u2013 betr\u00e4gt ein Jahr.<\/li><li>Die Verj\u00e4hrungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Ma\u00dfgabe:<br \/>a) Die Verj\u00e4hrungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der AN eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit der Leistungen \u00fcbernommen hat.<br \/>b) Die Verj\u00e4hrungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder \u00dcberwachungsleistungen hierf\u00fcr besteht.<br \/>c) Die Verj\u00e4hrungsfrist gilt f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche zudem nicht bei einer grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung, im Falle \u2013 nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender \u2013 schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den F\u00e4llen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder bei Anspr\u00fcchen nach dem Produkthaftungsgesetz.<br \/>d) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gesprochen wird, werden auch Anspr\u00fcche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.<\/li><li>Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzanspr\u00fcchen mit der Abnahme.<\/li><li>Soweit nicht ausdr\u00fccklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber den Verj\u00e4hrungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unber\u00fchrt.<\/li><li>Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.<\/li><li>Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<\/li><li>Bei Vorliegen eines Mangels hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Nacherf\u00fcllung zu setzen. Der AG hat insbesondere daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass der vom AN mit einem Mangel behaftete Gegenstand zur Untersuchung und Durchf\u00fchrung der Nacherf\u00fcllung dem AG oder dessen Erf\u00fcllungsgehilfe zur Verf\u00fcgung steht.<\/li><li>Soweit das Werk, trotz gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN w\u00e4hlen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung\/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherf\u00fcllung, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexit\u00e4t und den sonstigen Umst\u00e4nden angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Verg\u00fctung (Minderung) oder R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages (R\u00fccktritt) zu erkl\u00e4ren oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner daf\u00fcr erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem R\u00fccktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unber\u00fchrt. Die auf die Planungsphase entfallende Verg\u00fctung bleibt unber\u00fchrt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung.<\/li><li>Stellt sich nach einer M\u00e4ngelanzeige heraus, dass es sich bei dem ge r\u00fcgten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gew\u00e4hrleistung f\u00e4llt, so hat der AG die Kosten des AN f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Mangelr\u00fcge (insbesondere An- und Ab fahrt, Stundenlohn, Material) zu \u00fcbernehmen.<\/li><li>Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf nat\u00fcrliche Abnutzung, ferner nicht auf Sch\u00e4den, die infolge fehlender oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, Witterungseinfl\u00fcssen, h\u00f6herer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einfl\u00fcsse (z. B. \u00dcberspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.<\/li><li>Vom AG beabsichtigte Nutzungs\u00e4nderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Erfolgt von Seiten des AG eine Nutzungs\u00e4nderung ohne Kenntnis des AN, haftet der AN nicht f\u00fcr Fehlfunktionen der Anlage, die auf diese Nutzungs\u00e4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/li><li>Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische \u00c4nderungen durch den AG oder Dritte vorgenommen, so tr\u00e4gt der AG die Beweislast daf\u00fcr, dass der Sachmangel in der Sph\u00e4re des AN zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgem\u00e4\u00df bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.<\/li><li>F\u00fcr vom AG beigestellte Produkte\/Leistungen \u00fcbernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Strom- Wasseranschl\u00fcsse sowie private oder \u00f6ffentliche Netzwerke).<\/li><\/ol><h5>\u00a7 10 Haftung<\/h5><ol><li>Der AN oder ein Vertreter oder Erf\u00fcllungsgehilfe haftet unbeschadet vorstehender Regelungen in F\u00e4llen des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im \u00dcbrigen haftet der AN wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit des Werkgegenstandes \u00fcbernommen hat. Der Schadensersatzanspruch f\u00fcr die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgef\u00fchrten F\u00e4lle gegeben ist.<\/li><li>Der AN haftet auch f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch leichte Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrl\u00e4ssigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung f\u00fcr die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausf\u00fchrung des von wesentlichen M\u00e4ngeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem AG die vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Auftragsgegenstands erm\u00f6glichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Sch\u00e4den bezwecken. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Sch\u00e4den in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrl\u00e4ssigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im \u00dcbrigen nicht. Die in den S\u00e4tzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschr\u00e4nkungen gelten auch, soweit die Haftung f\u00fcr die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen betroffen ist.<\/li><li>Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere Anspr\u00fcche auf Ersatz bei Mangelfolgesch\u00e4den, soweit diese nicht vors\u00e4tzlich bzw. grob fahrl\u00e4ssig vom AN oder seinen Mitarbeitern bzw. Erf\u00fcllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 11 Datenschutz<\/h5><ol><li>AG und AN beachten die jeweils f\u00fcr sie geltenden Regelungen \u00fcber den Schutz von personenbezogenen Daten.<\/li><li>Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.<\/li><\/ol><h4>\u00a7 12 Alternative Streitbeilegung bei Vertr\u00e4gen mit Verbrauchern<\/h4><p>Der AN erkl\u00e4rt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Davon unber\u00fchrt ist die M\u00f6glichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (\u00a7 37 VSBG). Plattform der EU zur au\u00dfergerichtlichen Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu\/consumers\/odr\/.<\/p><h5>\u00a7 13 Schlussbestimmungen<\/h5><ol><li>Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.<\/li><li>Hinweis: Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des AG, der Verbraucher ist und seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) hat (\u201eAufenthaltsstaat\u201c), nicht ber\u00fchrt, wenn der AN<br \/>a) seine berufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit in dem Aufenthaltsstaat aus\u00fcbt oder<br \/>b) eine solche T\u00e4tigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschlie\u00dflich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet.<\/li><\/ol><h5>B. Unternehmer<\/h5><p>Sofern der Vertragspartner ein Unternehmer ist, d.h. eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts in Aus\u00fcbung ihrer gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) .<\/p><h5>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/h5><ol><li>Diese Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber (nachfolgend AG) als anerkannter Vertragsbestandteil. S\u00e4mtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschlie\u00dflich auf Grundlage dieser AGB.<\/li><li>Soweit neben der Lieferung von Produkten auch deren Einbau\/Verlegung bzw. deren dauerhafte Verbindung mit dem Grundst\u00fcck des AG \u00fcbernommen wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Bauleistungen (VOB\/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses g\u00fcltigen Fassung erg\u00e4nzend zu diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Bei Widerspr\u00fcchen gehen diese Gesch\u00e4ftsbedingungen der VOB\/B vor.<\/li><li>Entgegenstehende oder von den Gesch\u00e4ftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennt der Auftragnehmer (nachfolgend AN) nur an, wenn er ausdr\u00fccklich der Geltung in Textform zustimmt.<\/li><li>Diese Vertragsbedingungen gelten auch f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4fte mit dem AG im werkvertraglichen Bereich. Sie gelten dann sp\u00e4testens mit Leistungsannahme als angenommen.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss<\/h5><ol><li>Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag. Einen Auftrag des AG, der als Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB anzusehen ist, kann der AN innerhalb von zwei Wochen annehmen.<\/li><li>Der AG stellt den AN von allen Anspr\u00fcchen frei, die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des AN, des Herstellers im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erf\u00fcllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten geltend gemacht werden und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser H\u00f6he bestehen w\u00fcrden. Diese Regelung gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.<\/li><li>Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschl\u00e4gigen, aktuellen technischen Normen erbracht.<\/li><li>Der AN beh\u00e4lt sich vor, bei Auftragsdurchf\u00fchrung technische \u00c4nderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsf\u00e4higkeit des Werkes als sachdienlich erweisen, die \u00c4nderungen dem Vertragspartner unter Ber\u00fccksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 3 \u00dcberlassene Unterlagen, Urheberrecht<\/h5><p>Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG \u00fcberlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im \u00dcbrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen d\u00fcrfen Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdr\u00fcckliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverz\u00fcglich an den AN herauszugeben.<\/p><h5>\u00a7 4 Preise, Zahlungsbedingungen<\/h5><ol><li>Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdr\u00fccklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erh\u00f6hen sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erh\u00f6hen.<\/li><li>Ist eine den AN bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des AN erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachtr\u00e4glich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende \u00f6ffentliche Abgaben, Nebengeb\u00fchren, Frachten oder deren Erh\u00f6hung oder andere gesetzliche Ma\u00dfnahmen oder eine \u00c4nderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des AN beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird und die Preisanpassung diesen Kostenerh\u00f6hungen entspricht.<\/li><li>Soweit die Preiserh\u00f6hung aufgrund der genannten Umst\u00e4nde mehr als zehn Prozent des vereinbarten Preises \u00fcbersteigt, kann der AG vom Vertrag zur\u00fccktreten bzw. diesen k\u00fcndigen, ohne dass ihm f\u00fcr diesen Fall irgendwelche Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen.<\/li><li>Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des AN binnen acht Kalendertagen ab Rechnungsdatum f\u00e4llig. Zahlungen d\u00fcrfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto. In Abweichung von den \u00a7\u00a7 366, 367 BGB werden Zahlungen des AG zuerst auf die \u00e4lteste Forderung verrechnet.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 5 Ausf\u00fchrung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahr\u00fcbergang<\/h5><ol><li>Soweit keine verbindliche Ausf\u00fchrungsfrist vereinbart ist, beginnt die Ausf\u00fchrung innerhalb von drei Monaten. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die Frist gehemmt, bis die Anzahlung beim AN eingegangen ist. Stehen bei Vertragsschluss vom AG zu kl\u00e4rende Ausf\u00fchrungseinzelheiten noch nicht endg\u00fcltig fest, ist die Frist bis zur deren Abkl\u00e4rung gehemmt. Bei nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungs-\/Erg\u00e4nzungsw\u00fcnschen des AG verl\u00e4ngert sich die Ausf\u00fchrungszeit angemessen. Wird die Lieferung des urspr\u00fcnglich bestellten Materials unm\u00f6glich, so ist der AN berechtigt, anderes Material in gleicher Qualit\u00e4t zu liefern. Ist die Leistung unm\u00f6glich bzw. steht dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund pers\u00f6nlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei.<\/li><li>Verl\u00e4ngert sich die Ausf\u00fchrungs- bzw. Leistungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausf\u00fchrung bzw. Leistung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzanspr\u00fcche herleiten. Auf die genannten Umst\u00e4nde kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverz\u00fcglich benachrichtigt. Das Recht des AG zum R\u00fccktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unber\u00fchrt.<\/li><li>Der AN ist berechtigt, Auftr\u00e4ge durch Teilausf\u00fchrungen abzuwickeln, soweit sie dem AG zumutbar sind. Diese k\u00f6nnen gesondert abgerechnet werden.<\/li><li>Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, sp\u00e4testens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG \u00fcber. Wird vom AG keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch f\u00fcr Teilabnahmen. Wegen geringf\u00fcgiger M\u00e4ngel kann die Abnahme nicht verweigert oder verz\u00f6gert werden.<\/li><li>Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gr\u00fcnden (Gl\u00e4ubigerverzug) verz\u00f6gert wird, geht die Gefahr des Untergangs f\u00fcr die Zeit der Verz\u00f6gerung auf den AG \u00fcber.<\/li><li>Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hier durch keinen Nachteil entsteht.<br \/>7. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf h\u00f6here Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschl\u00e4ge, Streik) zur\u00fcckzuf\u00fchren oder auf Umst\u00e4nde, die nicht in der Sph\u00e4re des AN liegen, kann der AN seine Leistungserbringung f\u00fcr den Zeitraum der St\u00f6rung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verl\u00e4ngern sich die Leistungspflichten um die st\u00f6rungs- bzw. unterbrechungs- bedingte Zeit zuz\u00fcglich einer angemessenen Anlaufzeit f\u00fcr den AN.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Verg\u00fctung<\/h5><ol><li>F\u00fcr die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.<\/li><li>F\u00fcnf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die n\u00f6tigen Angaben \u00fcber die Lage verdeckt gef\u00fchrter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder \u00e4hnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sollte aufgrund unvollst\u00e4ndiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei.<\/li><li>Der AG verpflichtet sich, dem AN und seinem Montagepersonal die ge leisteten Arbeiten nach Wahl des AN t\u00e4glich oder w\u00f6chentlich zu bescheinigen. Er best\u00e4tigt ferner auf vom AN gestellten Medien die Beendigung der Aufstellung oder Montage. Auf Aufforderung genehmigt der AG dem AN schriftlich, dass er mit den Arbeiten beginnen darf.<\/li><li>Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen T\u00e4tigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Eins\u00e4tze, die aus diesem Grunde wiederholt werden m\u00fcssen oder deren Durchf\u00fchrung sich zeitlich verl\u00e4ngert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.<\/li><li>Der AG hat auf seine Kosten zu \u00fcbernehmen und rechtzeitig zu stellen:<br \/>5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn n\u00f6tig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranf\u00fchrer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen ben\u00f6tigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Ger\u00fcst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschlie\u00dflich der dazu ben\u00f6tigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschlie\u00dflich der erforderlichen Anschl\u00fcsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle f\u00fcr die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. gen\u00fcgend gro\u00dfe, geeignete, trockene und verschlie\u00dfbare R\u00e4ume und f\u00fcr das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsr\u00e4ume, einschlie\u00dflich entsprechender sanit\u00e4rer Anlagen. Im \u00dcbrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen w\u00fcrde.<br \/>5.2 Erforderliche baurechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen, Anlieferungs- und Montagefreiheit, Bereitstellung von ausreichender Arbeitsfl\u00e4che, Angabe von eventuellen Montagebeschr\u00e4nkungen, ausreichend befestigte Transportwege, Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Entladung und Einbringung, Abdeckung von Material zur Vermeidung von Sch\u00e4den z.B. durch Regen, Bereitstellung von Ger\u00fcsten, Arbeitsb\u00fchnen f\u00fcr Arbeiten &gt;3,0 H\u00f6he, Erstellung und Lieferung notwendiger statischer Nachweise, Statisch ausreichende Befestigungsm\u00f6glichkeiten und Standsicherheit f\u00fcr die Anlagen, Mindesttemperatur f\u00fcr die Verlegung von Folien: 20\u00b0C, Beleuchtung, Bel\u00fcftung, Entw\u00e4sserung, Temperierung von Betriebs- und Technikr\u00e4umen, Erstellen und Verschlie\u00dfen von Durchbr\u00fcchen, \u00d6ffnungen und Funktionserhalt nach den Vorgaben des AN, Bereitstellung und Nutzung von Energie und Wasser auf der Baustelle, Potenzialausgleich gem\u00e4\u00df DIN VDE 0100-410:2007-06, \u00dcberspannungsschutz (Grob- und Mittelschutz: Typ 1 SPD und Typ 2 SPD), Bereitstellung von separat abgesicherten Energieversorgungen 230VAC 1~ bzw. 400VAC 3~ an die geplanten Anlagen, Revisionsschalter f\u00fcr die Abschaltung, Weiterleitung von Alarm und St\u00f6rungsmeldungen, Weiterverarbeitung von zur Verf\u00fcgung gestellten Signalen (z.B. potenzialfreie Kontakte f\u00fcr kundenseitige Abschaltungen), Kosten f\u00fcr Abnahme und sonstige Forderungen durch Sachverst\u00e4ndige, Koordination mit weiteren Gewerken, z.B. Elektriker, Erdarbeiten, Anlagenmechanikern etc., Erstellung von Verkleidung, D\u00e4mmung und Isolierungen, sichere Funktion der verbleibenden Bauteile und Baugruppen bei Reparaturarbeiten oder Anlagenerweiterung, Folienerneuerung, Erstinbetriebnahme mit gelieferter oder firmeneigener Chemie.<br \/>5.3 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umst\u00e4nde der Montagestelle erforderlich und f\u00fcr den AN nicht branchen\u00fcblich sind.<br \/>5.4 Die Kosten der sachgem\u00e4\u00dfen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden m\u00fcssen.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 7 K\u00fcndigung, R\u00fccktritt durch den AG<\/h5><ol><li>K\u00fcndigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zur\u00fcck (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gr\u00fcnden, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur K\u00fcndigung oder dem R\u00fccktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzlich als Ersatz f\u00fcr den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von 15 Prozent auf die vereinbarte Verg\u00fctung f\u00fcr den noch nicht er brachten Teil der Werkleistung verlangen.<\/li><li>Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser H\u00f6he entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener H\u00f6he.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 8 Eigentumsvorbehalt<\/h5><ol><li>Gelieferte Ware bleibt bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenst\u00e4nde bei Einf\u00fcgung nicht wesentlicher Bestandteil des Geb\u00e4udes oder des Grundst\u00fccks werden.<\/li><li>Soweit die eingebrachten Gegenst\u00e4nde wesentliche Bestandteile des Geb\u00e4udes oder des Grundst\u00fcckes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenst\u00e4nde, die ohne wesentliche Beeintr\u00e4chtigung des Bauk\u00f6rpers ausgebaut werden k\u00f6nnen, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenst\u00e4nden zur\u00fcck zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.<\/li><li>Werden die vom AN eingebrachten Gegenst\u00e4nde als wesentliche Bestandteile mit einem Grundst\u00fcck oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in H\u00f6he der Forderung des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.<\/li><li>\u00dcbersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des AN um mehr als zehn Prozent, so wird dieser, auf Verlangen des AG, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 9 Anspr\u00fcche und Rechte wegen M\u00e4ngeln<\/h5><ol><li>Die Gew\u00e4hrleistungsrechte des AG in Bezug auf offensichtliche M\u00e4ngel sind ausgeschlossen, soweit dieser solche nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenst\u00e4ndlichen Werkes in Textform r\u00fcgt.<\/li><li>Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und R\u00fcgepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.<\/li><li>M\u00e4ngelanspr\u00fcche des AG f\u00fcr Bauleistungen verj\u00e4hren in f\u00fcnf Jahren. Weitere M\u00e4ngelanspr\u00fcche f\u00fcr Werkleistungen, elektrische\/elektronische oder maschinelle Anlagen verj\u00e4hren in zw\u00f6lf Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenst\u00e4ndlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gew\u00e4hrleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem AG jedoch Schadensersatzanspr\u00fcche bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit sowie bei Verletzung von Leben, K\u00f6rper und Gesundheit, die auf einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des AN beruhen, unbenommen. Es gelten hierf\u00fcr die gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen.<\/li><li>Soweit das Werk, trotz gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN w\u00e4hlen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung\/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG dem AN ge setzten, angemessenen Frist zur Nacherf\u00fcllung, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexit\u00e4t und den sonstigen Umst\u00e4nden angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Verg\u00fctung (Minderung) oder R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages (R\u00fccktritt) zu er kl\u00e4ren oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner daf\u00fcr erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem R\u00fccktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unber\u00fchrt. Die auf die Planungsphase entfallende Verg\u00fctung bleibt unber\u00fchrt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung.<\/li><li>Stellt sich nach einer M\u00e4ngelanzeige heraus, dass es sich bei dem ge r\u00fcgten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gew\u00e4hrleistung f\u00e4llt, so hat der AG die Kosten des AN f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Mangelr\u00fcge (insbesondere An- und Ab fahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu \u00fcbernehmen.<\/li><li>Zur M\u00e4ngelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf nat\u00fcrliche Abnutzung, ferner nicht auf Sch\u00e4den, die infolge fehlender oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, Witterungseinfl\u00fcssen, h\u00f6herer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einfl\u00fcsse (z. B. \u00dcberspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.<\/li><li>Vom AG beabsichtigte Nutzungs\u00e4nderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterl\u00e4sst der AG eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.<\/li><li>Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische \u00c4nderungen durch den AG oder Dritte vorgenommen, so tr\u00e4gt der AG die Beweislast daf\u00fcr, dass der Sachmangel in der Sph\u00e4re des AN zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgem\u00e4\u00df bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.<\/li><li>F\u00fcr vom AG beigestellte Produkte\/Leistungen \u00fcbernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Strom- und Wasseranschl\u00fcsse sowie firmeneigene oder \u00f6ffentliche Kommunikationsnetzwerke).<\/li><\/ol><h5>\u00a7 10 Haftung<\/h5><ol><li>Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr Sch\u00e4den, aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit, die auf einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung seiner Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen.<\/li><li>Der AN haftet auch f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch leichte Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrl\u00e4ssigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung f\u00fcr die Erreichung des Vertrags- zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausf\u00fchrung des von wesentlichen M\u00e4ngeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem AG die vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Auftragsgegenstands erm\u00f6glichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Sch\u00e4den bezwecken. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Sch\u00e4den in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrl\u00e4ssigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im \u00dcbrigen nicht. Die in den S\u00e4tzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschr\u00e4nkungen gelten auch, soweit die Haftung f\u00fcr die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen betroffen ist.<\/li><li>Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere Anspr\u00fcche auf Ersatz bei Mangelfolgesch\u00e4den, soweit diese nicht vors\u00e4tzlich bzw. grob fahrl\u00e4ssig vom AN oder seinen Mitarbeitern bzw. Erf\u00fcllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 11 Datenschutz<\/h5><ol><li>AG und AN beachten die jeweils f\u00fcr sie geltenden Regelungen \u00fcber den Schutz von personenbezogenen Daten.<\/li><li>Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu geh\u00f6rt auch die Einholung von Einwilligungserkl\u00e4rungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.<\/li><\/ol><h5>\u00a7 12 Schlussbestimmungen<\/h5><ol><li>Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.<\/li><li>Erf\u00fcllungsort f\u00fcr Zahlungen des AG ist der Sitz des AN.<\/li><li>Bei allen sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das f\u00fcr den Gesch\u00e4ftssitz des AN sachlich zust\u00e4ndig ist.<\/li><li>M\u00fcndliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Best\u00e4tigung der Parteien. Dies gilt auch f\u00fcr eine \u00c4nderung dieser Klausel.<\/li><\/ol>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der\u00a0 Main Pool GmbH &amp; Co. KG Nachfolgend abgedruckt sind die Allgemeinen Gesch\u00e4fts\u00acbedingungen der Main Pool GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr Werkvertr\u00e4ge mit Verbrauchern (hierzu unter A.) und Unternehmern (hierzu unter B.). A. 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